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Erweiterung der EU, Auswirkungen auf die Gemeinschaftsmarke und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Am 1. Mai 2004 wurde die Europäische Union um die Länder Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowenien, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern erweitert.
Im folgenden geben wir eine Übersicht über die Auswirkungen der Erweiterung auf die Gemeinschaftsmarke und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
Erstreckung:
Die wichtigste Auswirkung für Inhaber von Gemeinschaftsmarken, die vor dem Tag des Beitritts angemeldet wurden, besteht darin, dass der Schutz dieser Marken bzw. Markenanmeldungen auf das Gebiet der neuen Mitgliedsstaaten erstreckt wird. Die Erstreckung erfolgt automatisch, es ist nicht notwendig einen entsprechenden Antrag zu stellen, auch fallen keine Gebühren an. Auch die Inhaber von eingetragenen und nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern kommen in den Genuss der automatischen Erstreckung ihrer Rechte auf das Gebiet der neuen Mitgliedsstaaten.
Bestandsschutz für Gemeinschaftsmarken:
Während des Anmeldeverfahrens werden die Gemeinschaftsmarken auf ihre absolute Eintragungsfähigkeit hin geprüft. Die Grundlage dieser Prüfung bilden die absoluten Eintragungshindernisse und Nichtigkeitsgründe, die der Marke auch in einem der Mitgliedsländer entgegenstehen können, so wird z.B. eine eventuelle Bedeutung der Marke anhand der bisherigen elf Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft geprüft. Eintragungshindernisse, die sich erst jetzt aufgrund der Erweiterung ergeben können, kommen für bereits eingetragene Gemeinschaftsmarken nicht zum Tragen. Dieser Bestandsschutz gilt nicht nur für das Prüfungsverfahren, sondern auch noch nach der Eintragung. Erstreckte Gemeinschaftsmarken können nur aufgrund eines Nichtigkeitsgrundes gelöscht werden, der bereits vor der EU-Erweiterung bestand.
Ebenso kann eine Gemeinschaftsmarke, die vor der Erweiterung angemeldet wurde, nicht Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens oder eines Nichtigkeitsverfahrens werden, wenn sie mit einem älteren nationalen Recht kollidiert, welches in einem der neuen Mitgliedsstaaten vor dem Beitrittsdatum angemeldet oder erworben wurde.
Berücksichtigung der Rechte in den neuen Mitgliedsstaaten:
Aufgrund der automatischen Erstreckung und des Bestandsschutzes für Gemeinschaftsmarken werden diese ab dem Beitrittsdatum 1. Mai 2004 in der gesamten erweiterten EU gültig und durchsetzbar sein, allerdings nur soweit kein älteres nationales Recht entgegensteht.
Die erstreckte Gemeinschaftsmarke kann also gegenüber einem älteren nationalen Recht nicht durchgesetzt werden. Vielmehr kann der Inhaber eines solchen Rechts die Benutzung der erstreckten Gemeinschaftsmarke im betreffenden Gebiet untersagen. Diese Ausnahme der Erstreckung ist aber nur auf das jeweilige Gebiet beschränkt.
Eine erstreckte Gemeinschaftsmarke kann in der Sprache eines neuen Mitgliedsstaates beschreibend sein, z.B. einen Gattungsbegriff darstellen. Nach nationalem Recht des neuen Mitgliedsstaates ist die Marke nicht schutzfähig. Für solche Fälle erfährt die Erstreckung der Gemeinschaftsmarke eine Ausnahme, die Inhaber solcher Marken erlangen keine Rechte an Zeichen, die in den neuen Mitgliedsstaaten beschreibend oder nicht unterscheidungskräftig sind.
Ausnahme des Widerspruchsrechts gegen Gemeinschaftsmarkenanmeldungen:
Die Regel, wonach erstreckte Gemeinschaftsmarken im Hinblick auf absolute und relative Eintragungshindernisse Bestandsschutz genießen, gilt mit einer Ausnahme: Wenn die Gemeinschaftsmarke zwischen dem 1. November 2003 und dem 30 April 2004 angemeldet wurde, kann auf der Grundlage eines älteren nationalen Rechts in einem neuen Mitgliedsstaat Widerspruch erhoben werden. Das ältere nationale Recht muss absolut betrachtet älter als die Gemeinschaftsmarke sein, gegen die Widerspruch erhoben wird.
Regelungen für Gemeinschaftsgeschmacksmuster:
Auch ältere Gemeinschaftsgeschmacksmuster werden automatisch auf das Gebiet der neuen Mitgliedsstaaten erstreckt. Durch deren Beitritt ändert sich hinsichtlich Prüfung und Eintragungshindernissen nichts.
Hinsichtlich der Nichtigkeitsgründe führt der Beitritt bei angemeldeten Geschmacksmustern nur in wenigen Fällen zur Nichtigkeit, zum Beispiel wenn nach Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ein älteres Geschmacksmuster in einem neuen Mitgliedsstaat offenbart wird, oder wenn es zu einem Konflikt mit einer älteren Marke kommt, die in einem neuen Mitgliedsstaat geschützt ist.
Der Beitrittsvertrag sieht das Recht vor, die Benutzung eines erstreckten Geschmacksmusters zu untersagen, falls es zu einem Konflikt mit einem älteren Recht (Marke, Urheberrecht) kommt oder eine älteres nationales Geschmacksmuster erst nach der Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters zugänglich gemacht wird.
Zusammenfassend ändert sich zunächst einmal für Sie als Inhaber bzw. Anmelder von Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern nichts. Erst im Kollisionsfall mit nationalen Rechten wird zu prüfen sein, wer tatsächlich die älteren Rechte besitzt.
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Revision des deutschen Geschmacksmusterrechts zum 1. Juni 2004
Zum 1. Juni 2004 ist ein neues Geschmacksmustergesetz (Design-Recht) in Kraft getreten. Das alte Geschmacksmustergesetz basierte auf einer gesetzlichen Regelung aus dem Jahre 1876, stammte also aus einer Zeit, zu welcher das Design von Erzeugnissen nur eine untergeordnete Rolle spielte.
Das Geschmacksmustergesetz wurde modernisiert und hierbei der immer größer werdenden Bedeutung des Produktdesigns Rechnung getragen. Wesentlich in der Gesetzesrevision ist die Stärkung des gewerblichen Charakters des Geschmacksmusters.
Als Muster schutzfähig sind zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsformen eines Erzeugnisses oder eines Teiles davon, sofern diese Erscheinungsform neu ist und Eigenart hat.
Besonders erwähnenswert sind unserer Ansicht nach folgende neue Regelungen:
Þ Geschützt werden können auch Teile (Bauelemente) von komplexen Erzeugnissen, sofern diese Teile bei der Verwendung des Erzeugnisses sichtbar bleiben und diese sichtbaren Merkmale selbst schutzfähig sind im Sinne des Geschmacksmustergesetzes.
Þ Der Anmelder kann sich auf eine 12-monatige Neuheitsschonfrist berufen, wenn das Muster während der 12 Monate vor dem Anmeldetag durch den Entwerfer bzw. Anmelder bereits veröffentlicht worden ist.
Þ Hat der Anmelder das Muster auf einer inländischen oder ausländischen Messe ausgestellt, kann er innerhalb von 6 Monaten die Priorität des Ausstellungstages in Anspruch nehmen (Ausstellungspriorität).
Þ Das Recht auf das Geschmacksmuster steht dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu. Bei Auftragsentwürfen geht das Recht auf das Geschmacksmuster in der Regel auf den Auftraggeber über. Ist der Entwerfer Arbeitnehmer, so geht das Recht auf den Arbeitgeber über (§ 7, Abs. 2 GeschmG). [Nach altem Gesetz stand das Recht auf das Geschmacksmuster dem Urheber zu.]
Þ Der Entwerfer hat, sofern er nicht selbst Anmelder ist, im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und im Register das Recht als Entwerfer benannt zu werden.
Þ Die Schutzdauer verlängert sich von 20 Jahren auf insgesamt 25 Jahre.
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Europäisches Patent: Mitgliedsstaaten
Auch Jahr 2004 sind dem EPÜ weitere Staaten beigetreten. Seit dem 1. März 2004 ist Polen Mitglied des EPÜ. Das EPÜ umfaßt damit 28 Mitgliedsstaaten und 5 Erstreckungsstaaten.
Mitgliedsstaaten sind: Österreich, Belgien, Bulgarien, Schweiz, Cypern, Deutschland, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Polen, Portugal, Schweden, Türkei, Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Rumänien, Slowenien und die Slowakei.
Erstreckungsstaaten sind Albanien, Kroatien, Litauen, Lettland und die ehemalige Republik Mazedonien.
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