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Änderungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbErfG)
Am 07. Februar 2002 ist eine Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in Kraft getreten, die insbesondere die Erfindungen an Hochschulen betrifft.
 
Nach der früheren Gesetzeslage derzeit noch gültigen Fassung waren Professoren, Dozenten und Wissenschaftliche Assistenten bei den Wissenschaftlichen Hochschulen sogenannte freie Erfinder. Sie hatten die Möglichkeit, ihre Erfindungen frei zu vermarkten.
 
Durch die Gesetzesänderung wurden die Professoren, Dozenten und Wissenschaftlichen Assistenten bei den Wissenschaftlichen Hochschulen Arbeitnehmererfindern stärker angeglichen. Das bedeutet, dass Erfindungen, die von diesem Personenkreis gemacht werden, der Hochschule zu melden sind. Die Hochschule hat das Aneignungsrecht und damit die Möglichkeit, die Erfindungen zum Patent/Gebrauchsmuster anzumelden und zu vermarkten.
 
Allerdings gibt es zwischen den Arbeitnehmererfindern und den Wissenschaftlern von Hochschulen noch einige Unterschiede: So ist der an einer Hochschule beschäftigte Erfinder berechtigt, seine Erfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit zu offenbaren, z. B. in einem Artikel oder Vortrag darüber zu berichten, wenn er dies dem Dienstherren rechtzeitig zuvor angezeigt hat. Als Frist nennt das Gesetz zwei Monate.
 
Lehnt der Erfinder aufgrund seiner Lehr- und Forschungsfreiheit die Offenbarung seiner Diensterfindung ab, so ist er nicht verpflichtet, die Erfindung dem Dienstherren zu melden. Will er seine Erfindung zu einem späteren Zeitpunkt offenbaren, so hat er dem Dienstherrn die Erfindung unverzüglich zu melden.
 
Die Gesetzesänderung bedeutet für Unternehmen, die in der Forschung mit Hochschullehrern zusammenarbeiten, dass diese Zusammenarbeit nicht mehr ohne Abstimmung mit der Hochschulverwaltung möglich ist. Es muss mit den Hochschulen direkt vereinbart werden, bei wem das Recht liegen soll, die Erfindung zum Patent anzumelden und diese zu verwerten.
 
Die Regelungen gelten für Erfindungen, die nach dem 06. Februar 2002 gemacht werden.
 
Für geltende Verträge, in denen sich Professoren, Dozenten oder Wissenschaftliche Assistenten an einer Wissenschaftlichen Hochschule zur Übertragung der Rechte an einer Erfindung gegenüber einem Dritten vor dem 18. Juli 2001 vertraglich verpflichtet haben, gilt die bisherige Fassung, und zwar bis zum 07. Februar 2003.


Gemeinschaftsgeschmacksmuster (EU-Geschmacksmuster)
Nach der Gemeinschaftsmarke haben die Staaten der Europäischen Union mit dem neuen Gemeinschaftsgeschmacksmuster ein weiteres Instrument des gemeinsamen Schutzes für alle Staaten des Binnenmarktes geschaffen. Unterschieden wird zwischen nicht-registrierten Gemeinschaftsgeschmacksmustern und registrierten Gemeinschaftsgeschmacksmustern:
 
Die nicht-registrierten Gemeinschaftsgeschmacksmuster genießen, ohne dass eine Anmeldung erforderlich wäre, einen Schutz für drei Jahre, sofern die Schutzkriterien der Neuheit sowie der ausreichenden Eigentümlichkeit erfüllt sind. Der Schutz tritt mit der erstmaligen Veröffentlichung der Gestaltung, welche Gegenstand des Geschmacksmusterschutzes ist, ein. Infolge der nur begrenzten Schutzdauer ist das nicht-registrierte Gemeinschaftsgeschmacksmuster ein interessantes Instrument für solche ästhetisch-gestalterischen Waren, die im Wirtschaftsverkehr eine eher kurze Lebensdauer aufweisen, wie z.B. modische Textilien oder bestimmte Spielzeugartikel.
 
Das registrierte Gemeinschaftsgeschmacksmuster erhält seine Wirkung hingegen durch die Anmeldung und anschließende Registrierung bei der zuständigen Behörde. Diese Behörde ist, ebenso wie im Fall der Gemeinschaftsmarken, das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) mit Sitz in Alicante. Der Schutz des registrierten Geschmacksmusters wird, sofern alle Verlängerungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden, 25 Jahre betragen. Voraussetzungen für die Schutzfähigkeit sind wiederum das Vorliegen der Kriterien der Neuheit sowie der gestalterischen Eigentümlichkeit.
 
Gemeinsam ist allen Gemeinschaftsgeschmacksmustern, dass diese einheitliche Wirkung für den gesamten Wirtschaftsraum des gemeinsamen Binnenmarktes entfalten. Auch eine Löschung oder ein Verzicht betreffend des Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist nur für und mit Wirkung für alle Staaten des Binnenmarktes möglich.
 
Neben dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster existiert weiterhin das - parallele - Schutzinstrument des international registrierten Geschmacksmusters. Dieses basiert auf dem Haager Musterabkommen, dem verschiedene Staaten angehören, die nicht unbedingt politisch miteinander verbunden sind. Schließlich besteht in nahezu allen Staaten der Europäischen Union und außerhalb, weiterhin die Möglichkeit, nationale Geschmacksmuster im Wege der Anmeldung bei den jeweiligen nationalen Behörden zu erlangen.


Europäisches Patent:
weitere Beitrittsstaaten

Es gibt eine aktuelle Erweiterung der EPÜ-Staaten: Beigetreten sind jetzt die Tschechische Republik, Slowakische Republik, Bulgarien und Estland. Diese Staaten können für alle ab dem 1 Juli 2002 eingereichten Europäischen Patentanmeldungen benannt werden.

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